Die Satzung des FC Walsede von 1999 e.V. in der Fassung vom 06. März 2010.
Der Verein führt den Namen „FC Walsede von 1999" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 27386 Kirchwalsede, Im Felhoren 7.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Niedersächsischen Fußballverband sowie im Landessportbund Niedersachsen.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsportes im „Walseder-Raum" und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Er wird im Auftrag der Stammvereine „TuS Kirchwalsede" und „SV Westerwalsede" tätig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein erhält seine Mittel von den Stammvereinen in der notwendigen Höhe.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf sich nicht verschulden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vorstandsposten sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Vereinsfarben sind „rot - schwarz".
Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Vorstandsmitglieder der Stammvereine „TuS Kirchwalsede" und „SV Westerwalsede". Diese haben das alleinige Wahlrecht.
Außerordentliche Mitglieder sind die fußballspielenden Aktiven, Schiedsrichter sowie Trainer und Betreuer der Mannschaften.
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder ernennen.
Ehrenmitglieder müssen sich um den Fußball oder die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Der Übergang der Mitgliedschaft auf den FC Walsede erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mitglieds hin. Der Vorstand ist frei in der Annahme des Antrages, hierzu ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliedschaft erfolgt über die Stammvereine. Die hierzu notwendigen Bestimmungen sind in den jeweiligen Satzungen geregelt.
Die Mitgliedschaft endet zeitgleich mit dem Ausscheiden aus einem der Vorstände der Stammvereine „TuS Kirchwalsede" und „SV Westerwalsede". Das Mitglied nimmt seine Funktion bis zur abschließenden Nachbesetzung durch die Stammvereine in der gleichen Art und Weise wahr. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste regelt sich nach der Satzung des jeweiligen Stammvereins.
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied des jeweiligen Stammvereins. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres des jeweiligen Stammvereins unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Die Beendigung der Mitgliedschaft im FC Walsede von 1999 muss ebenso wie die Spielerpassrückgabe schriftlich beantragt werden. Hierfür ist eine Frist von 2 Wochen vorgesehen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In dem Schreiben müssen die geltend gemachten Gründe genannt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Die nachgewiesenen Kosten der Einberufung der Mitgliederversammlung (Portokosten) sind von dem betroffenen Mitglied zu tragen.
Die Mitglieder haben die sich aus dieser Satzung und dem Vereinszweck ergebenden Rechte und Pflichten.
Sie sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen der Stammvereine zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Alle Mitglieder sind über ihre jeweiligen Stammvereine „TuS Kirchwalsede" oder „SV Westerwalsede" beitragsfreie Mitglieder.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
Die Beitragspflicht in den Stammvereinen bleibt unberührt; die Höhe und Fälligkeit des jeweiligen Jahresbeitrags regeln die Stammvereine.
Organe des Vereins sind
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich
Die Stammvereine besetzen diese Posten paritätisch. Diese Auflage ist bindend und kann nicht geändert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000.- DM (500.- EUR) sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des gesamten Vorstands hierzu schriftlich erteilt ist.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Vereinsmitglieder, auf Vorschlag der ordentlichen Mitglieder.
Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft oder der Mitgliedschaft allgemein endet sogleich auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählt der Vorstand unter Beachtung des § 11 der Satzung ein Ersatzmitglied.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Fax einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist anzustreben. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Vorstandssitzungen sollen in einem Rhythmus von acht Wochen stattfinden.
Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind im Sitzungsprotokoll aufzunehmen und zu archivieren. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit der Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung.
Jährlich einmal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden und zwar innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, in zeitlicher Nachfolge zu den Mitgliederversammlungen der Stammvereine.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss auf Antrag hin schriftlich durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder beschossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit die abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Neuntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 15, 16, 17 und 18 entsprechend.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Ein eventuell bestehender Liquidationsüberschuss fällt an die Stammvereine. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stammvereine TuS Kirchwalsede und SV Westerwalsede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben (Förderung des Sports).
Die Buchführung und der Kassenbericht sind in jedem Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die nicht mit dem Kassenwart verwandt sein dürfen. Die Kassenprüfer sind für jedes Geschäftsjahr neu zu bestimmen. Der einzelne Kassenprüfer darf nicht länger als zwei Geschäftsjahre zusammenhängend tätig sein.
Der Verein sowie seine Organe haften nicht für Schäden, die aus dem Spielbetrieb oder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen den Mitgliedern erwachsen, soweit ein solcher Haftungsausschluss zulässig ist.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06. Juni 1999 errichtet.
Folgende Ergänzungen wurden eingearbeitet:
Kirchwalsede/Westerwalsede, Juni 2011